Hier findest du die aktuell gültigen Vorschriften zur Bepflanzung und Bebauung deines Kleingartens.

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Beachte bitte, dass sich Bauvorschriften und Bepflanzungspläne ändern können. Dies wird i. d. R. nicht eigenmächtig durch uns getan, sondern vom Bezirksverband Recklinghausen der Kleingärtner e. V. Dieser orientiert sich unter anderem am Bundeskleingartengesetz.

Warum gibt es überhaupt einen Bepflanzungsplan?

Als KleingärtnerInnen sind wir ein Stück weit verpflichtet, möglichst naturnah zu gärtnern auf eine Art und Weise, die auch unserer Umwelt sowie den heimischen Tierarten zugutekommt. Dies wird unter anderem im Bundeskleingartengesetz (BKleinG) geregelt:

»Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.«
§3 Abs. 1 S. 2 BKleinG

Einige Pflanzen, wie etwa Kirschlorbeer oder Koniferen, bieten aus kleingärtnerischer Sicht keinerlei Mehrwert: Die Pflanzenteile sind giftig und/oder eignen sich nicht als Behausung für die Tierwelt. Andere Pflanzen bieten einen Lebensraum für bestimmte Schädlinge, die sich dann im eigenen sowie im benachbarten Garten ausbreiten und dort weitere Pflanzen befallen können. Wieder andere Pflanzen wachsen sehr schnell oder vermehren sich aggressiv, wodurch unter Umständen auch die GartennachbarInnen beeinträchtigt werden. Wer möchte schon gerne, dass ein mühsam geplantes und angelegtes Gemüsebeet den halben Tag im Schatten liegt, weil im Nachbargarten ein zehn Meter hoher Baum wächst?

Beachte bei deiner Gartenplanung daher bitte die Vorgaben, denn sie erfüllen einen Zweck und wurden nicht willkürlich ausgedacht. Bei Unklarheiten oder Rückfragen kannst du uns natürlich immer gerne ansprechen, sodass wir gemeinsam schauen können, was möglich ist und was nicht, damit du deinen Garten so gestalten kannst, wie du ihn dir vorstellst.

Entfernung auf eigene Kosten

Bepflanzungen oder bauliche Veränderungen, die entgegen der Bepflanzungs- und Bauvorschriften sind, sind zu unterlassen oder bedürfen zuvor einer schriftlichen Genehmigung durch den Vereinsvorstand oder durch den Bezirksverband.

Alle baulichen Veränderungen oder Bepflanzungen, die nicht den o. g. Vorschriften entsprechen und die nicht zuvor schriftlich genehmigt wurden, sind bei Aufforderung durch den Vorstand von den GartenpächterInnen unverzüglich und auf eigene Kosten wieder zu entfernen.